AGB

allgemeine verkaufs- und lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Auftragserteilungen an die sculptur & function Design und Handelsges.m.b.H. (in Folge kurz: Planer). Mit Auftragserteilung an den Planer gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als rechtsverbindlich vom Auftraggeber angenommen, bei allfällig widerstreitigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unterwirft sich der Auftraggeber mit Erteilung des Auftrages ausdrücklich diesen Geschäftsbedingungen.

1.2
Abänderungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich ausgeschlossen und haben im Falle von abweichenden Sondervereinbarungen nur dann Wirksamkeit, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Allfällig derart vereinbarte Änderungen der Geschäftsbedingungen haben jedenfalls nur für das jeweilige Rechtsgeschäft Gültigkeit, ausdrücklich nicht für allfällige Folgeaufträge, selbst wenn diese dasselbe Projekt betreffen, jedoch nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind.

1.3
Gegenstand der Auftragserteilung an den Planer sind ausschließlich die Durchführung von Planungsleistungen und Beratungen im eigentlichen Sinne (siehe Punkt 2.).



2. Leistungsumfang

2.1
Die Planungsleistungen gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist) nachstehende Planer(büro)leistungen und Fachberatungen wie:

- Entwurf
- Einreichung
- Polierplanung
- Ausschreibung
- Künstlerische Oberleitung
- Technische Oberleitung
- Bauleitung
- Baukoordination
- fachliche Beratung

wobei selbstverständlich vereinbarungsgemäß auch nur einzelne dieser Leistungen Vertragsgegenstand sein können. Diese werden ausschließlich im Auftrag definiert.

2.2
Nicht von der Tätigkeit des Planers mit umfasst sind:
- statisch-konstruktive Bearbeitung
- Bodenuntersuchungen
- Vermessungsarbeiten











3. Kosten, Preise und Zahlungsbedingungen

3.1
Die Kosten für die Tätigkeit des Planers werden auf Grundlage eines Angebotes bzw. aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung projekt-/auftragsbezogen jeweils individuell festgesetzt. Sollte für einen gesamten Auftrag bzw. einzelne Tätigkeiten im Rahmen eines Auftrages, welche von einem vereinbarten Honorar nicht mitumfasst sind, keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen worden sein, so gelten die allgemein gültigen Honorarrichtlinien für Architekten oder Ziviltechniker als Honorargrundlage bzw. ein ortsüblich und angemessenes Honorar für Architekten, Ziviltechniker oder Planungsbüros als vereinbart und vom Auftraggeber geschuldet.

3.2
Das Honorar des Planers umfasst ausschließlich das Honorar für Planungs- bzw. Beratungsleistungen im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, darin sind jedenfalls nicht enthalten die Sonderkosten für

- statisch – konstruktive Bearbeitung
- Bodenuntersuchungen
- Vermessungsarbeiten

3.3
Grundlage für die Honorarbemessung sind die jeweils angegebenen bzw. prognostizierten Nettoherstellungskosten. Ist die Ermittlung der Herstellungskosten nicht möglich, so erfolgt die Ermittlung des Planungshonorars nach den geschätzten bzw. ursprünglich kalkulierten bzw. berechneten Herstellungskosten. Es ist auch möglich etwaige Leistungen in Pauschale anzubieten.
Wird ein Auftrag für ein oder mehrere Bauwerke abschnittsweise mit Zeitabständen ausgeführt, so ist die erste zusammenhängende Leistung nach den Gesamtherstellungskosten, die restlichen Leistungen für die folgenden Bauabschnitte sind dagegen nach den Herstellungskosten dieser einzelnen Teilabschnitte zu verrechnen.

3.4
Sollte sich im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars herausstellen, dass Leistungen vom Planer zu erbringen sind, welche bei Auftragserteilung aus Gründen, die nicht dem Planer zuzuschreiben sind, noch nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein konnten, so hat der Planer trotz pauschaler Auftragserteilung das Recht, diese Zusatzleistungen entsprechend den Honorarrichtlinien für Planer bzw. in ortsüblicher und angemessener Form gesondert zu verrechnen, dies gilt insbesondere auch für nicht mitumfasste Nebenleistungen wie Beschaffung erforderlicher Unterlagen, vom Auftraggeber gewünschte oder sonst notwendige Vervielfältigungen von Schriftstücken, Plänen, Zeichnungen sowie Herstellung von entsprechenden EDV – Datenträgern die an den Auftraggeber, Behörden etc. zu übergeben sind, Teilnahme an Behördenterminen, Wegzeiten und Fahrzeiten außerhalb des Ortsgebietes des Bürositzes des Planers, Wartezeiten bei Verrechnung nach Zeitaufwand, usw..

Schließlich hat der Auftraggeber dem Planer auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars sämtliche Barauslagen wie insbesondere Fahrtkosten, allfällige Übernachtungskosten, behördliche Eingabe-, Stempel- und sonstige Gebühren, Kopier- und Vervielfältigungskosten etc. zu ersetzen, sofern dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wird.

3.5
Das Honorar des Planers für die zu Punkt 2.1 angeführten Leistungen des Planers setzen sich grundsätzlich und sofern nicht anders vereinbart bzw. eine pauschale Abgeltung der Gesamtleistung vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist aus nachstehenden zusammengehörenden Teilleistungen zusammen:
das Honorar für die Einreichung setzt sich aus dem Teilhonorar für Entwurf und Einreichung zusammen, wird ein Bauwerk nach dem Entwurf und der technischen und künstlerischen Oberleitung des Planers ausgeführt, so ist – sofern nichts anderes vereinbart – das volle Honorar zu verrechnen.

3.6
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist jeweils zu Beginn der Ausführungsarbeiten der jeweiligen Position der Planungsleistung gemäß Punkt 2.1 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen eine vereinbarte Anzahlung zu leisten, der Rest nach Abschluss der entsprechenden Leistung. Unterbleibt die Ausführung des Werkes zur Gänze oder teilweise aus anderen als unter Punkt 6 angeführten Gründen, so gilt das Vereinbarte oder gemäß oben Punkt 3.1 zustehende Honorar dennoch als geschuldet.

3.7
Soweit es für die Berechnung des Honorars erforderlich ist, hat der Planer jederzeitigen Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen (insbesondere Abrechnungen mit Baufirmen, Professionisten etc.) und Besichtigung aller ausgeführten Arbeiten, sei es auch nach Abschluss der Arbeiten. Für den Fall allfälliger gerichtlicher Auseinandersetzungen und zur Geltendmachung des Planungshonorars anerkennt der Auftraggeber den Umstand, dass es sich bei diesen Urkunden um gemeinsame Urkunden handelt und verpflichtet sich vertraglich zur Vorlage dieser Urkunden in einem allfälligen Gerichtsverfahren.

3.8
Der Auftraggeber verpflichtet sich Honorarakontozahlungen und Honorare nach Rechnungslegung binnen 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 7,50 % Verzugszinsen als vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet für den Fall des Verzuges, die dem Planer entsprechenden Inkassospesen zu ersetzen, wobei er verpflichtet ist, zumindest die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwaltes oder Inkassobüros in Höhe der tarifgemäßen vorgeschriebenen Richtsätze auch für die außergerichtlichen Betreibungsmaßnahmen zu ersetzen.

3.9
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, allfällige Gegenforderungen mit den Honoraransprüchen des Planers gegen zu rechnen.



4. Vergabe von Leistungen an Dritte

4.1
Die zur Erstellung des Bauwerkes erforderlichen Arbeiten und Leistungen im Rahmen des mit dem Planer abgeschlossenen Vertrages werden direkt vom Auftraggeber, wahlweise vom Planer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Sonderfachleute und Unternehmungen vergeben. Die Auswahl und Entscheidungen über die Vergabe treffen Auftraggeber und Planer gemeinsam. Erfolgt die Vergabe von Arbeiten und Leistungen direkt durch den Auftraggeber, so hat dieser den Planer vorher darüber zu informieren.
Allfällig auf diese Art und Weise vom Planer vergebene Aufträge werden auf Namen und Rechnung des Auftraggebers erteilt, der Auftraggeber stellt dem Planer hierzu eine schriftlich Vollmacht aus.

4.2
Der Planer ist berechtigt für seine vertragsgegenständlichen Planungsleistungen jederzeit auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber nach Bedarf allfällige Unteraufträge zu vergeben.



5. Urheberrecht

5.1
Der Planer hat das Urheberrecht an seinem Werk, wobei der Schutz alle Pläne, Schriftstücke, Modelle, sowie sämtliche zur Planung und Fertigung des Bauwerkes notwendigen Urkunden umfasst und schließt insbesondere deren unbefugte Bearbeitung und Ausführung sowie den Nachbau ein. Das Urheberrecht verbleibt dem Planer auch nach Zahlung der Honorare.

5.2
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Urheberrecht, die Idee und das geistige Eigentum des Planers an seinem Werk entgeltlich oder unentgeltlich sei es auch nur teilweise an Dritte weiterzugeben.

5.3
Der Planer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Bauwerk den Namen des Planers anzugeben. Der Planer ist weiter berechtigt, auf der Baustelle und am Bauwerk auf seine Kosten eine Tafel anzubringen, welche ihn als Entwurfsverfasser und Planer des Bauvorhabens anführt.



6. Vorzeitige Auflösung und Rücktritt

6.1
Der Rücktritt von einem abgeschlossenen Planungsvertrag kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, auch ein Widerruf der Übertragung einzelner Leistungen bedarf eines wichtigen Grundes.

6.2
Erfolgt der Rücktritt vom/ des Vertrag oder ein Widerruf einzelner Leistungen aus einem Grund, den nicht der Planer zu vertreten hat, so behält der Planer den Anspruch auf die volle vertragliche Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag oder ein Widerruf übertragener Leistungen aus einem Grund, den der Planer zu vertreten hat, so steht dem Planer nur die Vergütung für diejenigen Leistungen zu, die er bis zum Tage des Rücktrittes erbracht hat.

6.3
Für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag, sei es aus Gründen, welche der Planer zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, behält der Planer jedenfalls immerwährend das Urheberrecht an seinem Werk gemäß Punkt 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.



7. Beendigung der Planertätigkeit

7.1
Der Auftraggeber hat nach Bezahlung des Planungshonorars über sein Verlangen Anspruch auf Überlassung von Vervielfältigungen aller ausgeführten Pläne und Schriftstücke, die Verwendung unterliegt jedoch den Maßgaben des Urheberrechtes sowie der zu Punkt 5 angeführten Bedingungen.

7.2
Die Tätigkeit des Planers endet grundsätzlich mit der Übergabe seiner Schlusshonorarnote, allfällige weiteren Leistungen des Planers, wie etwa zur Feststellung oder Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sind gesondert zu vergüten.

7.3
Der Planer ist verpflichtet, Pläne, Unterlagen und Zeichnungen sowie die Akten für die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit Aufnahme oder Ingebrauchnahme des Bauwerkes aufzubewahren. Der Planer ist jedoch wahlweise berechtigt, die Zeichnungen und Akten während dieser Zeit dem Auftraggeber zur weiteren Verwahrung auszuhändigen und sich damit von seiner Aufbewahrungsfrist zu entbinden.











8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, gültiges Recht

8.1
Als Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, insbesondere der vom Planer durchgeführten Planungsarbeiten, Zahlung des Entgeltes, etc. wird der Bürositz des Planungsbüros sculptur & function Design und Handelsges.m.b.H. vereinbart. Erfüllungsort ist somit Deutsch-Wagram.

8.2
Es gilt Österreichisches Recht; für allfällige Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichtes in Wien im Rahmen deren jeweiligen Wertzuständigkeit vereinbart.

8.3
Sollte eine einzelne (Teil-)Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des mit dem Auftraggeber abzuschließenden Planungsvertrages nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen (Teil-)Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.